Prof. Dr. Peter Paul Gantzer, MdL

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Prof. Dr. Peter Paul Gantzer, MdLPatientenverfügung, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht

Ein Augenblick (Unfall, Krankheit) kann das ganze Leben verändern (das gilt für Menschen jeden Alters). Jeder muss sich daher darüber Gedanken machen, welche Vorsorgemaßnahmen er für einen solchen Fall treffen will.

Patientenverfügung

Die Patientenverfügung gilt für die Fälle, in denen man schwer krank oder durch einen Unfall so schwer verletzt ist, dass nach aller Wahrscheinlichkeit über kurz oder lang der Tod eintreten kann ...

... und der Patient seinen Willen nicht mehr äußern kann. Für den behandelnden Arzt ist es daher oft schwer zu entscheiden, ob er bestimmte lebensverlängernde Maßnahmen (wie künstliche Ernährung, lebensverlängernde Medikamente) anordnen soll.
Hierbei kann es für ihn hilfreich sein, wenn er auf eine Patientenverfügung
des Patienten zurückgreifen kann. Denn jeder kann für solche Momente niederlegen,
welche Behandlungsmethoden er (noch) wünscht und welche er ausgeschlossen
haben will. In den Formularen zur Patientenverfügung findet man vielerlei Möglichkeiten der Behandlung, die man positiv oder negativ ankreuzen kann. Was insgesamt mit einer Patientenverfügung gewollt ist, lässt sich am besten in zwei Sätzen zusammenfassen: "Ich wünsche keine ärztlichen Maßnahmen, die nichts weiter als einer Verlängerung des Sterbevorgangs bedeuten. Ich bitte, mein Recht auf ein menschenwürdiges Sterben zu achten."

Betreuungsverfügung

Nach dem Gesetz soll eine Betreuung angeordnet werden, wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann ( § 1896 BGB). Die angeordnete Betreuung nimmt auf die individuellen Betreuungsnotwendigkeiten Rücksicht
(z.B. Betreuung für Einzelmaßnahmen wie für Post, Bank Aufenthalt, Arzt etc).

Besonders wichtig wird die Betreuung dann, wenn tatsächlich ein Fall der Geschäftsunfähigkeit eingetreten ist. Gibt es keine näheren Verwandten oder sind die familiären Verhältnisse schwierig oder ungeklärt, wird vom Vormundschaftsgericht häufig ein Rechtsanwalt oder eine dritte Person mit der Betreuung beauftragt Damit bekommt aber der Betreute als Betreuer eine Person bestellt, die er bis zu diesem Augenblick nicht gekannt hat - und umgekehrt.
Daher sieht das neue Betreungsrecht vor, dass jeder durch eine Betreuungsverfügung bestimmen kann, wer im Betreuungsfall sein Betreuer werden soll. Entscheidend hierbei ist dass eine solche Betreuungsverfügung bindend ist (§ 1897 Abs. 4 BGB). Selbstverständlich wird das Vormundschaftsgericht vor Bestellung des benannten Betreuers überprüfen, ob er zum Betreuer geeignet ist.

Vorsorgevollmacht

Betreuung bedeutet Bürokratie und Kosten. Der Betreuer muss jährlich dem Vormundschaftsgericht gegenüber Rechnung über Einnahmen und Ausgaben bezüglich des Vermögens des Betreuten ablegen. Für die Überprüfung und Kontrolle erhält das Vormundschaftsgericht eine Gebühr. Der Betreuer kann ebenfalls ein Honorar verlangen. Hinzu kommt, dass der Betreuer für bestimmte Geschäfte (vor allem Grundstücksgeschäfte) eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts braucht.
Alles dieses macht keinen Sinn, wenn die Betreuung innerhalb der Familie abläuft (beispielsweise unter Ehepartnern oder durch ein Kind). In diesen Fällen ist das Vertrauensverhältnis in der Regel so groß, dass es keiner gerichtlichen Kontrolle bedarf.
Für diese Fälle ist im Betreuungsrecht die so genannte Vorsorgevollmacht vorgesehen. Diese Vollmacht wird in aller Regel als Generalvollmacht erteilt und schließt dann grundsätzlich die Bestellung eines Betreuers aus (§ 1896 Abs. 2 BGB). Diesen Zweck sollte man ausdrücklich angeben.

Form

Zur Erteilung der entsprechenden Verfügungen und Vollmachten gibt es etliche von den Wohlfahrtsverbänden und den Justizministerien herausgegebene Formulare. Empfehlenswert sind auf jeden Fall die Formulare des Bayerischen Justizministeriums, erhältlich unter
www.justiz.bayern.de oder im Buchhandel als Broschüre.

Die entsprechenden Formulare erhalten Gültigkeit mit der reinen Unterschrift, bedürfen also nicht der notariellen Beglaubigung. Die Patientenverfügung sollte allerdings alle zwei Jahre neu mit dem entsprechenden Datum unterschrieben werden, um damit die Ernsthaftigkeit seiner Anordnungen zu betonen.

Bei der Vorsorgevollmacht empfiehlt sich eine notarielle Beglaubigung dann, wenn über Grundstücke des Vollmachtgebers verfügt werden soll. Bei den Banken sollte man dort vorrätigen Vollmachten für alle Konten und Depots unterschreiben und zwar "über den Tod hinaus", damit der Bevollmächtigte auch nach dem Tod des Vollmachtgebers über die Konten und Depots verfügen kann.

Prof. Dr. Peter Paul Gantzer
Maximilianeum
81627 München

www.gantzer.de


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